Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der TF Wickeltechnik GmbH
  1. GELTUNGSBEREICH

(1) Den Angeboten und Verträgen der TF Wickeltechnik GmbH, Am Wolfsbaum 4, 75245 Neulingen (nachfolgend “TFW”) über die Entwicklung, Herstellung, Anpassung und Lieferung von TFW-Produkten und über weitere Leistungen, die durch TFW erbracht werden, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TFW ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TFW in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

  1. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

(1) Der Vertrag mit dem jeweiligen Kunden kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch TFW oder mit einer vom Kunden veranlassten Lieferung des jeweiligen TFW-Produkts durch TFW zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss. Mündliche Zusagen seitens TFW vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(2) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote, die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsangaben, Preislisten und sonstige Unterlagen von TFW unverbindlich. Für die Definition der Beschaffenheit eines TFW-Produktes oder einer durch TFW zu erbringenden Leistung sind ausschließlich die Beschreibungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TFW maßgebend.

(3) TFW behält sich das Recht zu Änderungen der TFW-Produkte im Zuge des technischen Fortschritts vor.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, behält sich TFW an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von TFW weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von TFW diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

  1. VERTRAGSGEGENSTAND, PFLICHTEN DER PARTEIEN

(1) Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch TFW. Zu den Leistungen von TFW können insbesondere gehören:

(a) Lieferung von standardisierten TFW-Produkten, die keine individuelle Anpassung für den jeweiligen Kunden benötigen (nachfolgend “Standard TFW-Produkte”).

(b) Herstellung und Lieferung von standardisierten TFW-Produkten, die für die jeweiligen Kundenanforderungen individuell angepasst werden (nachfolgend “Angepasste TFW-Produkte”).

(c) Entwicklung, Herstellung und Lieferung von individuellen Produkten und Lösungen (nachfolgend “Individuelle TFW-Produkte”).

(d) Installation und Inbetriebnahme von Standard, Angepassten oder Individuellen TFW-Produkten (nachfolgend “TFW-Installation”).

(e) Umbauten, Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen (nachfolgend „TFW-Serviceprodukte“)

(2) Im Falle von Angepassten und Individuellen TFW-Produkten übermittelt der Kunde spätestens im Zeitpunkt seiner Bestellung die erforderlichen Produktspezifikationen und -anforderungen an TFW in einem von TFW vorgegebenen Format. Insbesondere hat der Kunde TFW unter Überlassung geeigneter Unterlagen darüber zu informieren, mit welchen beim Kunden bereits vorhandenen Anlagen und/oder Geräten das TFW-Produkt zusammenwirken soll. Gleiches gilt für sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte im Zusammenhang mit einer späteren Nutzung des Angepassten oder Individuellen TFW-Produkts. Der Kunde ist berechtigt, die Produktspezifikationen jederzeit bis zur Auslieferung des für den Kunden bestimmten Angepassten oder Individuellen TFW-Produkts zu ändern und anzupassen. Jede Änderung und Anpassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von TFW. TFW wird den Kunden über die mögliche Änderung der Vergütung und der Herstellungs-, Lieferungs- und Installationstermine informieren und die Zustimmung des Kunden zur Anpassung der Vergütung und der Termine einholen. Zusätzlicher Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Änderungen und Anpassungen des Kunden stehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht zustimmen, ist TFW nicht verpflichtet, die Änderungen der Produktspezifikation durchzuführen. TFW ist berechtigt, die Kosten der Prüfung der Machbarkeit der Änderungsanforderungen des Kunden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(3) Im Falle der Lieferung von Angepassten und Individuellen TFW-Produkten wird TFW zusammen mit dem Kunden nach Lieferung und ggf. Installation einen Abnahmetest des entsprechenden TFW-Produktes durchführen.

(4) Im Falle der Bestellung einer TFW-Installation ist der Kunde verpflichtet, bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Hierzu gehören: freier Zugang für Mitarbeiter von TFW zu den betroffenen Bereichen, Bereitstellung eines ebenen befestigten Bodens und Zusicherung bestimmter Bodenbelastbarkeit, Bereitstellung von erforderlichen Fördergeräten und Transporthilfsmitteln (z.B. Gabelstapler), Bereitstellung eines Stromanschlusses und eines Druckluftanschlusses und ggf. besonderer Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung. Über weitere Mitwirkungspflichten einigen sich die Parteien im Rahmen der Beauftragung.

(5) TFW ist berechtigt, im Falle von Unterlassung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, den Vertrag nach Ablauf einer von TFW gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu kündigen. Daneben ist TFW berechtigt, die der TFW ggf. entstandenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. erneute Anreise) dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

  1. VERGÜTUNG, VERGÜTUNGSANPASSUNG, ERSATZ BEI KÜNDIGUNG

(1) Die Vergütung versteht sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, als Nettopreise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vergütung stehenden Sonderzahlungen (z.B. Bankgebühren, Währungswechselgebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung versteht sich in Euro. Verpackungsrücknahme und Verpackungsentsorgung sind gesondert zu vereinbaren.

(2) Die Vergütung für TFW-Installationen und TFW Serviceprodukte erfolgt aufwandsbezogen. Angebote und Kostenvoranschläge basieren auf der Annahme, dass die vom Kunden im Rahmen der Bestellung gemachten Angaben, insbesondere über die Beschaffenheit des Ortes der Installation, zutreffend sind und dass alle seitens des Kunden zu erfüllenden und in der Auftragsbestätigung genannten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (z.B. zur Verfügungstellung der erforderlichen Anschlüsse für TFW-Produkte). Sollten die Angaben des Kunden unzutreffend oder die Mitwirkungspflichten des Kunden nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein und sollten hierdurch im Rahmen der TFW-Installation höhere Kosten entstehen, ist TFW berechtigt, diese Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, kann TFW statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Vergütung der noch nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Das Recht des Kunden zum Nachweis, dass der TFW gem. § 649 BGB entstandene Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale oder der TFW gar kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

 

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der vereinbarte Preis für die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von TFW-Produkten wird, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt in Rechnung gestellt:

(a) 40% des Gesamtpreises nach Auftragsbestätigung seitens TFW;

(b) 60% des Gesamtpreises nach Lieferung von Standard TFW-Produkten bzw. nach Ablauf des Abnahmetest bei Angepassten und Individuellen TFW-Produkten.

(2) Die jeweiligen in Absatz (1) beschriebenen Abschlagszahlungen für TFW-Produkte sind jeweils binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu entrichten. Der Gesamtpreis für TFW-Installation sowie für TFW-Serviceprodukte ist binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu entrichten. TFW ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu stellen, soweit nicht abweichend vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.

(4) Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Herstellungs- und Lieferfristen setzt die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie der sonstigen Vertragspflichten des Kunden voraus. Befindet sich der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie seiner sonstigen Vertragspflichten, insbesondere auch Zahlungsverpflichtungen aus vorherigen Vertragsbeziehungen, in Verzug, kann TFW die weitere Ausführung der Leistung verweigern.

(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden ist bei Lieferung von Standard TFW-Produkten nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

 

  1. LIEFERUNG

(1) Die Lieferung der TFW-Produkte erfolgt EXW (Incoterms 2010). Im Falle der Einfuhr in Nicht-EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bestellten TFW-Produkte keinen Einfuhrbeschränkungen in seinem Land unterliegen.

(2) Die Lieferung erfolgt nach vollständiger Bezahlung der ersten und der zweiten Rate der Gesamtrechnung [Ziffern 5(1)(a) und 5(1)(b)].

(3) Alle von TFW genannten Fristen, insbesondere Liefer- und Installationstermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich seitens TFW als verbindlich bezeichnet werden. Der Ablauf der verbindlichen Fristen berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm – vorbehaltlich den entsprechenden Beschränkungen in diesen AVB – zustehenden gesetzlichen Rechte, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Abhilfefrist.

(4) TFW haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die TFW nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse TFW die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist TFW zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TFW vom Vertrag zurücktreten.

(5) TFW ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TFW erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

  1. GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TFW noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und TFW dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch TFW betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Etwaige Lieferungen werden von TFW nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat (bei Angepassten und Individuellen TFW-Produkten), gilt das TFW Produkt als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern TFW auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • TFW dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des TFW-Produkts begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines TFW angezeigten Mangels, der die Nutzung des TFW-Produkts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT, ABTRETUNGSVERBOT

(1) TFW behält sich das Eigentum an den gelieferten TFW-Produkten bis zum vollständigen Eingang der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen der TFW aus dem zugrunde liegenden Vertrag (Lieferung und etwaige Installation von TFW-Produkten) und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige TFW-Produkte mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden TFW-Produkte entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der TFW-Produkte, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TFW ab.

(3) Der Kunde darf diese an TFW abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für TFW einziehen, solange TFW diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von TFW, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird TFW die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, kann TFW vom Kunden verlangen, dass dieser TFW die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TFW alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TFW zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte durch den Kunden wird immer für TFW vorgenommen. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte mit anderen Sachen verarbeitet werden, die TFW nicht gehören, so erwirbt TFW Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des TFW-Produktes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte.

Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte mit anderen nicht TFW gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt TFW Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden TFW-Produkte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden TFW-Produkte in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und TFW bereits jetzt einig, dass der Kunde TFW anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt.

(6) Tritt TFW bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist TFW berechtigt, die noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden TFW-Produkte auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und/oder Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Weitere Ansprüche der TFW bleiben hiervon unberührt.

(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Kunde TFW sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche von TFW bezüglich der noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden TFW-Produkte trägt der Kunde.

(8) Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von TFW gegen den Kunden aus dem zugrunde liegenden Vertrag und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige Produkte zwischen der TFW und dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt, ist TFW auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl von TFW entsprechende Sicherheiten freizugeben.

 

  1. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das TFW-Produkt und die TFW Leistung mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung und der dem Einzelvertrag mit dem Kunden beiliegenden Produktbeschreibung.

(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale und/oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von TFW bestätigt werden. Beiliegende Produktbeschreibungen sowie die einzelvertraglich vereinbarten Beschaffenheit stellen, sofern nicht anders zwischen TFW und dem Kunden vertraglich vereinbart, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte TFW-Produkt unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Das jeweilige TFW-Produkt gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn TFW nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die TFW-Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge TFW nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von TFW ist ein beanstandetes TFW-Produkt frachtfrei an TFW zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet TFW die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das TFW-Produkt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Bei Sachmängeln des gelieferten TFW-Produkts ist TFW nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann TFW vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Im Gewährleistungsfalle aus dem verkauften und übereigneten TFW-Produkt ausgebaute Teile werden automatisch zu Eigentum von TFW, worüber die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss einig sind.

(5) TFW ist berechtigt, die Nacherfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt.

(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die TFW aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird TFW nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TFW bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen TFW gehemmt.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von TFW die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung beim Kunden oder einem anderen von ihm benannten Empfänger bzw. ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn und soweit eine Abnahme erforderlich ist (bei Angepassten und Individuellen TFW-Produkten). Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von TFW oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(9) Die Betriebsanleitung gemäß MRL 2006/42/EG ist Bestandteil des zugehörigen TFW-Produkts und für beide Vertragspartner unverzichtbarer Bestandteil des Vertrages. Jegliche Haftung und Gewährleistung erlöschen mit sofortiger Wirkung bei unsachgemäßer Behandlung bzw. Verstoß gegen die Anweisungen dieser Betriebsanleitung.

 

  1. HAFTUNG

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet TFW unbegrenzt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TFW nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TFW einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine weitergehende Haftung von TFW ist ausgeschlossen.

(3) Bei Herstellung von Angepassten und Individuellen TFW-Produkten nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernimmt TFW für die Funktionstauglichkeit des Produktes, soweit deren Fehlen nicht von TFW zu vertreten ist, keine Gewährleistung und Haftung.

(4) Soweit TFW technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

  1. SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

(1) Alle bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechte an und Know-How über TFW-Produkte und TFW-Leistungen verbleiben bei TFW. Dies gilt auch für etwaige Schutzrechte und Know-How, die während der Entwicklung und Herstellung von Angepassten und Individuellen TFW-Produkten entstehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige ihm überlassenen Zeichnungen oder Informationen, die eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte und Know-How von TFW betreffen, zu Zwecken außerhalb dieses Vertrages (z.B. eigene Herstellung von Teilen und Zubehör) zu nutzen.

(2) Werden nach wirksamem Vertragsschluss zwischen TFW und dem Kunden Verletzungen von Schutzrechten gegenüber dem Kunden von dritter Seite geltend gemacht und wird die Nutzung von TFW-Produkten hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird TFW innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen die TFW-Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. TFW ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Vorgehensweise den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln und die TFW-Produkte gegen Erstattung der vom Kunden bezahlten Vergütung nach Abzug eines angemessenen Nutzungsentgeltes für die Zeit, während der der Kunde die Vertragsprodukte in Besitz gehabt hat, zurücknehmen.

(3) Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten durch TFW-Produkte erhoben, so hat der Kunde TFW die alleinige Entscheidung über die Führung hieraus resultierender Streitigkeiten zu überlassen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TFW keinen Vergleich schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. TFW trägt die gesamten Kosten einer eventuell notwendig werdenden rechtlichen Auseinandersetzung.

(4) Eine Haftung von TFW wegen Schutzrechtsverletzungen entfällt, sofern TFW-Produkte in nicht von TFW autorisierter Form benutzt wurden.

(5) Im Falle der Lieferung von Angepassten und Individuellen TFW-Produkten, die nach Kundenspezifikationen hergestellt wurden, sichert der Kunde zu, dass diese Kundenspezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte TFW in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, TFW von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit diese Ansprüche Dritter auf die Kundenspezifikationen zurückzuführen sind.

 

  1. GEHEIMHALTUNG

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang des Vertrages zur Verfügung gestellten oder bekannten gewordenen Informationen (insbesondere über die Leistungsfähigkeit, Beschaffenheit oder Konstruktion) der TFW-Produkte geheim zu halten.

 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Bestimmungen dieser AVB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.

(3) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

(4) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertag ist das LG Stuttgart ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleibt TFW zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Kunden berechtigt.

(5) TFW ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus dem oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich aller Fragen hinsichtlich seiner Existenz, Gültigkeit oder Beendigung anstatt durch ordentliche Gerichte durch ein Schiedsverfahren in Paris nach der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce (“ICC”) entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll aus 3 Schiedsrichtern bestehen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.

Im Falle einer beabsichtigten Klageerhebung durch den Kunden, ist TFW auf Aufforderung des Kunden verpflichtet, innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist die Wahl über die Anrufung des Schiedsgerichts zu treffen. Trifft TFW innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Entscheidung oder entscheidet sich TFW gegen die Anrufung des Schiedsgerichts, so erlischt das Recht von TFW zur Anrufung des Schiedsgerichts.

 

Stand: 11.2019